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Werkzeuge für dich

Hier findest Du eine Übersicht über unsere Arbeit und nützliche Werkzeuge, um dich zu beteiligen. Neben einer Einsicht in unsere Protokolle findest Du hier auch Vorlagen und hilfreiche Links, um dich weiter zu informieren. 

 

Satzung: 

Unsere Satzung ist das Fundament unserer Arbeitsweise und definert, wie eine ordentliche Versammmlung abläuft.


Satzung des Juso Kreisverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe

Präambel

Die Jungsozialistinnen und Jungsozialisten (Jusos), als Arbeitsgemeinschaft der SPD, sind Teil der internationalen sozialdemokratischen Bewegung. Sie verpflichten sich den Zielen des Demokratischen Sozialismus und arbeiten für eine neue Gesellschaftsordnung, die die Selbstbestimmung des Menschen ermöglicht und die gerechte Verteilung des von ihm erarbeiteten Wohlstands anstrebt. Dieser Kampf verbindet die Jusos mit den weltweiten Emanzipationsbestrebungen gegen Unterdrückung, für Freiheit und soziale Demokratie. Die Politik der Arbeitsgemeinschaft der Jusos versteht sich somit als ein Beitrag zum Prozess der innerparteilichen Willensbildung und eigenständiger öffentlicher Werbung für sozialdemokratische Politik. Ihre Grundlage ist das Grundsatzprogramm der SPD. Einvernehmlichkeit mit dem Ziel der Darstellung sozialdemokratischer Politik wird durch eine regelmäßige Diskussion zwischen den Organisationsgliederungen der Jusos und der SPD angestrebt.

 

§ 1 Name und Symbol des Verbandes

(1) Der Kreisverband führt den Namen „Kreisverband (KV) der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten Schwäbisch Hall – Hohenlohe“; kurz: „Jusos Schwäbisch Hall-Hohenlohe“ oder „Jusos SHOK“

(2) Das Symbol des Juso-Kreisverbands Schwäbisch Hall - Hohenlohe ist eine Rose in einer Faust, links des Schriftzugs „JUSOS“. Es wird unterlegt durch Rote und Grüne Farbakzente und der Unterschrift „SHOK“.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Alle Mitglieder der SPD-Kreisverbände Schwäbisch Hall und Hohenlohe sind bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres automatisch Mitglieder des Kreisverbandes der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten Schwäbisch Hall-Hohenlohe. (2) Weiterhin können auf Antrag Interessierte unter 35 Jahren die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie nicht Mitglied einer anderen Partei oder einer den Zielen der Jusos entgegen gerichteten Organisation sind. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.

(3) Über den Ausschluss von Personen nach §2(2) entscheidet die Mitgliedervollversammlung (MV). Der/die Ausgeschlossene kann gegen den Beschluss Widerspruch beim Juso-Landesvorstand Baden-Württemberg einlegen.

 

§ 3 Organisationsprinzipien

(1) Der Kreisverband ist demokratisch organisiert.

(2) Seine Organe sind die Mitgliedervollversammlung und der Kreisverband (3) Für den Kreisverband bindende Entschlüsse können nur von der Mitgliedervollversammlung oder dem Kreisvorstand gefasst werden. Beschlüsse werden offen und mit einfacher Mehrheit gefasst. (4) Der Kreisvorstand tagt mitgliederöffentlich.

 

§ 4 Mitgliedervollversammlung (MV)

(1) Die Mitgliedervollversammlung ist höchstes beschlussfassendes Organ des Kreisverbands.

(2) Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich.

(3) Pro Jahr muss mindestens eine Mitgliedervollversammlung im Rahmen einer Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie muss frühestens 10, spätestens 14 Monate nach der letzten Mitgliedervollversammlung stattfinden.

(4) Zeitpunkt, Tagesordnung und Antragsfrist werden vom Kreisvorstand festgelegt.

(5) Die Sitzungsleitung obliegt dem/der Kreisvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in.

(6) Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Juso-Kreisverbands anwesend sind.

(7) Auf Antrag entlastet die Mitgliedervollversammlung den Kreisvorstand per einfacher Mehrheit.

(8) Die Mitgliedervollversammlung wählt für die Dauer eines Jahres:

  • a. Den Kreisvorstand;
  • b. Die Vertreter*innen im Juso-Landesausschuss (LA) und deren Stellvertretende;
  • c. Die Delegierten und deren Stellvertretung für die Landesdelegiertenkonferenz (LDK).

(9) Die Wahlen des Kreisvorstands, der Vertreter*innen in Landesausschuss,deren Stellvertretung und die Wahl der Delegierten und deren Stellvertretenden für die Landesdelegiertenkonferenz finden geheim statt. Alle anderen Wahlgänge finden öffentlich statt, es sei denn, mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung beantragt für einen jeweiligen Wahlgang eine geheime Wahl.

(10) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Stimmenmehrheit. Im übrigen gilt die Wahlordnung der SPD.

(11) Jedes Mitglied des Kreisverbandes besitzt bei der Mitgliedervollversammlung Antrags- und Rederecht.

(12) Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 5 Kreisvorstand

(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer eines Jahres von der Mitgliedervollversammlung gewählt, bzw. höchstens bis zur nächstfolgenden Mitgliedervollversammlung.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstands sind:

  • a. Ein/e Kreisvorsitzende/r oder eine paritätische Doppelspitze. Bei der Wahl treten die Kandidaten entweder alleine oder als Zweierteam an. Bei Wahl eines Zweierteams erhöht sich die Anzal der Kreisvorsitzenden für je eine Amtszeit auf zwei.
  • b. Der/ die stellvertretende Kreisvorsitzende. Es gibt nur eine/n Stellvertreter/in. Nach Bedarf kann die Mitgliedervollversammlung für je eine Amtszeit die Anzahl auf zwei erhöhen.
  • c. Mindestens ein/e, höchstens sieben Beisitzer/innen.

(3) Auf Wunsch des Kreisvorstandes können weitere aufgabenspezifische Ämter eingerichtet werden, welche als stimmberechtigtes Mitglieder in den Kreisvorstand gewählt werden.

(4) Der/die Kreisvorsitzende hat in Einstimmigkeit mit seinem/seiner Stellvertreter/in das Recht, weitere stimmberechtigte Mitglieder in den Kreisvorstand zu kooptieren. Des Weiteren ernennt der/die Kreisvorsitzende die Vertreter in den Kreisjugendringen Schwäbisch Hall und Hohenlohe, sowie im Stadtjugendring Schwäbisch Hall und ggf. weitere Stadtjugendringen im Verbandgebiet. (5) Dem Kreisvorstand obliegt die Vorbereitung und Organisation der Mitgliedervollversammlung.

(6) Der/die Kreisvorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand.

(7) Der/die Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband nach außen, er/sie leitet gemäß §4 Absatz 5 die Mitgliedervollversammlung, er/sie pflegt den Kontakt zur SPD und zu befreundeten Organisationen. (8) Der Kreisvorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder von drei seiner Mitglieder einberufen.

(9) Kreisvorstandssitzungen sind für Verbandsmitglieder öffentlich; alle anwesenden Verbandsmitglieder haben einfaches Stimmrecht.

(10) Sofern die anwesenden Vorstandsmitglieder keine Einwände haben, sind die Vorstandssitzungen auch für interessierte Nichtverbandsmitglieder öffentlich.

 

§ 6 Projektbezogene Arbeitskreise

Der Kreisvorstand kann projektbezogene Arbeitskreise einrichten, die auch Personen von außerhalb des Kreisvorstands mit einbeziehen. Projektbezogene Arbeitskreise arbeiten dem Kreisvorstand zu.

 

§ 7 Außerordentliche Mitgliedervollversammlung

(1) Auf Antrag von mindestens so vielen Mitgliedern, wie der jeweils aktuelle Kreisvorstand nominell zählt, ist eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung einzuberufen. (2) Kreisvorstandsmitglieder nach § 5 Absatz 2 können auf Antrag durch eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.

(3) Im Anschluss an § 7 Absatz 2 findet automatisch eine Neuwahl für den durch die Abwahl freigewordenen Posten im Kreisvorstand statt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4.

 

§ 8 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf ordentlichen Antrag hin geändert werden.

 

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 17. Juni 2022 in Kraft; die vorher geltende Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

 

Downloads:

Neben unserer Satzung findest Du hier weitere nützliche Vorlagen und Dokumente.